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ZK1 2016 5

Bezirksgericht Imboden, Einzelrichter

Graubünden · 2016-02-25 · Deutsch GR
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aussergerichtliche Entschädigung | Beschwerde Prozessrecht (319 ZPO, ohne die Endentscheide)

Sachverhalt

A. A._____, C._____ und B._____ liessen am 22. Oktober 2015 beim Bezirks- gericht Albula eine Schutzschrift gegen X._____ mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: "1. Es sei die vorliegende Schutzschrift als vorläufige Stellungnahme zu einem allfälligen Gesuch von X._____, _____, um Erlass eines super- provisorischen Baustopps betreffend die Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. _____ und _____ der Gemeinde O.1_____ entgegenzunehmen. 2. Es sei ein allfälliges Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Baustopps betreffend die Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. _____ und _____ der Gemeinde O.1_____ vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, vor Erlass provisori- scher Massnahmen in Ergänzung der vorliegenden Schutzschrift mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." B. Am 27. Oktober 2015 liess X._____ beim Bezirksgericht Albula gegen A._____, C._____ und B._____ ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen einreichen. Dabei stellte sie die folgenden Rechtsbegehren (vgl. Vorinstanz act. I./1.): "1. Es sei den Beklagten 1 (A._____) und 2 (C._____) unter Strafandro- hung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu befehlen, die Um- bauarbeiten auf der Grundlage der Baubewilligung der Baubehörde O.1_____, vom 10.04.2015, am Grundstück Nr. _____, Grundbuch O.1_____, unverzüglich einzustellen. 2. Die richterliche Anordnung gemäss Ziffer 1 sei ohne Anhörung der Gegenparteien zu erlassen (superprovisorisch). 3. Es sei der Klägerin gemäss Art. 263 ZPO eine angemessene Frist zur Einleitung der Klage anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wies das Bezirksgericht Albula den Antrag von X._____ betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab (vgl. Vorinstanz act. II./1.). Gleichentags wurde der Rechtsvertreterin von A._____, C._____ und B._____ ein Exemplar des Gesuchs von X._____ zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 9. November 2015 zugestellt (vgl. Vor- instanz act. IX./1.). D. Mit Eingabe vom 04. November 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von A._____, C._____ und B._____ um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellung- nahme bis zum 16. November 2015; welche ihr mit Schreiben des Präsidenten

Seite 3 — 10 des Bezirksgerichts Albula vom 09. November 2015 gewährt wurde (vgl. Vor- instanz act. IX./3. und 4.). E. Am 09. November 2015 teilte der Rechtsvertreter von X._____ dem Be- zirksgericht Albula mit, dass seine Mandantin das Begehren um vorsorgliche Massnahmen zurückziehe. Da die Baubehörde (recte: der Gemeindevorstand O.1_____) entgegen der Vorankündigung der Bauverwaltung O.1_____ in der Zwischenzeit einen Baustopp mit Wirkung ab 12. November 2015 erlassen habe, falle das rechtliche Interesse der Gesuchstellerin auf Erlass vorsorglicher Mass- nahmen dahin. Ausserdem bat er bei der Festlegung der Prozesskosten zu berücksichtigen, dass seine Mandantin aufgrund der Ankündigung der Bauverwal- tung O.1_____ nicht umhin gekommen sei, das Gesuch einzureichen (vgl. Vorin- stanz act. I./2.). F. Mit Abschreibungsentscheid vom 22. Dezember 2015, mitgeteilt am

23. Dezember 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula wie folgt: "1. Das Verfahren Proz. Nr. 135-2015-143 wird infolge Gesuchsrückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der ge- suchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird nach Erhalt eines Ein- zahlungsscheines erstattet.

b) X._____ hat die Gesuchsgegner mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Das Bezirksgericht Albula stellte fest, dass keine Gründe für ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO ersichtlich seien. Demzu- folge habe die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten aufzukommen und die Ge- suchsgegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Für die Erarbeitung der Schutzschrift – welche für das Abwenden einer superprovisorischen Anord- nung erforderlich gewesen sei –, die Instruktion, rechtliche Abklärungen sowie Vorbereitungshandlungen seien ca. neun Stunden als angemessener Aufwand zu berücksichtigen. Bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- werde somit eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- (inkl. MWSt. und Spesen) als angemessen betrachtet und zugesprochen. G. Dagegen liess X._____ am 04. Januar 2016 Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden einreichen und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

Seite 4 — 10 "1. Es sei Ziff. 2. b) des Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts Albula vom 22. Dezember 2015 im Proz. Nr. 135-2015-143, wonach X._____ die Gesuchs- bzw. Beschwerdegegner mit CHF 2'500.00 (in- kl. Spesen und MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen habe, auf- zuheben. 2. Es sei neu festzuhalten, dass den Beschwerdegegnern keine Parteien- tschädigung zugesprochen werde. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner." Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kosten einer Schutzschrift vorprozessuale Kosten seien und dementsprechend die gesuchstel- lende Partei die Kosten dafür zu tragen habe. Die Schutzschrift sei ein vorbeu- gendes Verteidigungsmittel, welche eine Partei auf eigenes Risiko erstelle und einreiche. Die für die Abweisung massgebenden Daten habe die Vorinstanz auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin und dessen Beilagen entnehmen könne, daher sei für die Schlussfolgerung der Vorinstanz die Schutzschrift der Beschwer- degegner nicht erforderlich gewesen. Durch die Qualifikation der Schutzschrift als prozessual "erforderlich" bzw. notwendig habe die Vorinstanz Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO verletzt. H. A._____, C._____ und B._____ liessen in ihrer Vernehmlassung vom

12. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin antragen. Dazu wurde begründend festgehalten, dass das Bezirksgericht Albula eine superprovisorische Verfügung des Baustopps gestützt auf die Schutzschrift abgelehnt habe. Ein Klagerückzug habe nur dann nicht notwendigerweise Kostenfolgen, wenn der Kläger in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei. Vorliegend sei nicht dargelegt worin diese Veranlassung zu sehen wäre; es habe weder eine Änderung der Rechtsprechung, noch eine Änderung im Verhalten der Beschwerdeführer stattge- funden. Insbesondere könne das Verhalten der Gemeinde O.1_____ nicht als Veranlassung zur Prozessführung gesehen werden, da der öffentlich- und der pri- vatrechtliche Baustopp zweierlei Paar Schuhe seien. Der Klagerückzug sei nach den allgemeinen Regeln kostenpflichtig und die Beschwerdegegner für ihren Auf- wand angemessen zu entschädigen. Ferner wurde ausgeführt, dass das Bau- stoppverfahren die Beschwerdegegner massiv viel mehr gekostet habe, als sie mit der zugesprochenen Parteientschädigung erhalten. I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 10 II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein in Zusammenhang mit einem Ab- schreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO ergangener Kostenent- scheid. Ein solcher Kostenentscheid ist gestützt auf Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Beschwer- deinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verord- nung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergan- gene Entscheide ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet sowie un- ter Beilage desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochte- ne Entscheid vom 22. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 23. De- zember 2015 mitgeteilt. Somit erweist sich die am 04. Januar 2016 erhobene Be- schwerde als fristgerecht. b) Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich die Nichtauferlegung der Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'500.-- beantragt wird. Die Beschwerde entspricht zudem auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- angefochten wird. d) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfra- gen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vor- instanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unange- messenheit, soweit Rechtsfolgeermessen betroffen ist, weshalb die Beschwer-

Seite 6 — 10 deinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abändern bzw. die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefug- nis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche, Feststellung des Sachverhalts. So- weit es um Tatbestandsermessen geht, welches als Tatfrage qualifiziert wird, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 f. zu Art. 310 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). e) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Somit sind sämtliche erst im Beschwerdeverfahren einge- reichten Urkunden beider Parteien aus dem Recht zu weisen. 2.a) Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von CHF 500.-- gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, der Beschwerde- führerin auferlegt. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach bei Vorlie- gen bestimmter Gründe die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden kön- nen, wurde von der Vorinstanz abgelehnt. Die Überbindung der Gerichtskosten wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, sondern nur die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei. In ihrer Begründung

Seite 7 — 10 geht sie auf die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 107 Abs. 1 ZPO nicht ein, ob- wohl sich diese allgemein mit den Prozesskosten befasst und diese auch die Par- teientschädigung umfasst (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin (zu Recht) davon ausgeht, dass sich ein Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegener nicht aus Art. 107 Abs. 1 ZPO ableiten lässt. b) Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren vielmehr damit, der Aufwand für die Einreichung einer Schutzschrift durch die Gegenpartei stelle nicht zu entschädigende vorprozessuale Kosten dar. Die Schutzschrift sei auf eigenes Risiko erstellt worden. Die damit zusammenhängenden Kosten seien daher nicht notwendige Prozesskosten. c) Demgegenüber halten die Beschwerdegegner dafür, dass vorprozessualer Aufwand nicht von vornherein unentschädigt bleibe. Schutzschriften seien beim Kostenentscheid zu berücksichtigen, wenn das erwartete Gesuch tatsächlich ein- gegangen sei und die Schutzschrift zur Abwehr superprovisorischer Massnahmen notwendig gewesen sei. Zudem seien sie gezwungen gewesen, eine praktisch vollständige Vernehmlassung zum beantragten Baustopp vorzubereiten. d) Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren ausschliesslich damit, dass der Aufwand für die eingereichte Schutzschrift nicht zu entschädigen sei. Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht nur für den Aufwand für die Erarbeitung der Schutzschrift zugesprochen hat, sondern auch "für die Instruktion, rechtliche Abklärungen und Vorbereitungsarbeiten" (vgl. S. 5 Abschreibungsentscheid). Mit keinem Wort wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass dieser Aufwand zu entschädigen ist. Im Gegenteil kann aus dem Prozessverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sie eine grundsätzliche Entschädigungspflicht anerkennt. Sie hat nämlich die Verteilung der Prozesskosten – welche wie erwähnt auch die Parteientschädigung beinhalten

– nach Art. 106 Abs. 1 ZPO akzeptiert, wonach sie als das Gesuch zurückziehen- de und damit unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Insoweit geht das Rechtsbegehren um völlige Aufhebung der Parteientschädigung von vornher- ein an der Sache vorbei; kann doch nicht im Ernst behauptet werden, den Ge- suchsgegnern seien im Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt keine Prozesskos- ten entstanden. Im Gegenteil dürfte dieser auch ohne Einbezug der Schutzschrift nicht unerheblich gewesen sein. Nach Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wurde den Gesuchsgegnern nämlich am 29. Ok- tober 2015 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt, deren Verlän-

Seite 8 — 10 gerung erst am letzten Tag der Frist (09. November 2015) bewilligt wurde. Es ist daher ohne weiteres glaubhaft, wenn die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner geltend macht, sie habe vorsichtshalber bis zum Ablauf der Frist die Vernehmlas- sung fast vollständig vorbereiten müssen. Damit dürfte ein grosser Teil der zuge- sprochenen Parteientschädigung von CHF 2'500.-- bereits ausgewiesen sein. 3. Zu kurz greifen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüg- lich der Entschädigung für den durch die Einreichung der Schutzschrift entstande- nen Aufwand. Zwar ist es zutreffend, dass eine Schutzschrift zwangsläufig vor Rechtshängigkeit des Gesuchs, zu dessen Abwehr die Schutzschrift verfasst wird, dem voraussichtlich für das befürchtete Gesuch zuständigen Gericht eingereicht wird. Da die Schutzschrift vorerst beim betreffenden Gericht lediglich aufbewahrt und der mutmasslichen Gegenpartei gar nicht zugestellt wird (Art. 270 Abs. 2 ZPO), ist es von vornherein selbstverständlich, dass die die Schutzschrift einrei- chende Partei zunächst den eigenen Aufwand und allenfalls eine vom Gericht für die Hinterlegung der Schutzfrist erhobene Gebühr selbst zu tragen hat. Eine ande- re Sichtweise ist aber dann gegeben, wenn das befürchtete Gesuch in der Tat beim entsprechenden Gericht eingeht. In diesem Fall hat das Gericht die Schutz- schrift beizuziehen. Sie muss dem Gesuchsteller zugestellt werden und ist im Rahmen der Beurteilung des Gesuches zu würdigen (vgl. Andreas Güngerich, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 270 ZPO). Mit der Einreichung des Gesuchs um Erlass einer Mass- nahme ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei mutiert somit die zunächst einseitige Schutzschrift zu einer Rechtsschrift des nun anhängig gemachten Zwei- parteienverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt rechtfertigt es sich ohne weiteres, den Aufwand für die Erarbeitung der Schutzschrift grundsätzlich als Prozesskosten anzuerkennen, welche nach den üblichen Regeln zu verteilen sind. Der Umstand, dass die Schutzschrift im Allgemeinen vor Eintritt der Rechtshängigkeit verfasst wird, steht der Qualifikation als Prozesskosten nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass auch vorprozessual entstandene Kosten, namentlich diejenigen für die Pro- zessvorbereitung, nach Massgabe des Prozessrechts überwälzt werden können (vgl. Andreas Güngerich, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000, S. 66; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 31 zu Art. 95 ZPO). Unterliegt somit der Massnahmenkläger im Massnahmenverfahren hat dieser somit neben den Kosten des Massnahmenverfahrens selbst auch diejenigen des Schutzschriftverfahrens

Seite 9 — 10 samt Parteientschädigung zu tragen (vgl. Andri Hess-Blumer, Die Schutzschrift nach eidgenössischem und zürcherischem Recht, Zürich 2001, S. 198/200). 4. Zu prüfen hat das Gericht indessen nach den üblichen Kriterien, ob der gel- tend gemachte Aufwand für die Schutzschrift notwendig war (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest, dass diese er- forderlich für das Abwenden einer superprovisorischen Verfügung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Schutzschrift für die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht erforderlich gewesen sei, da sie die mass- gebenden Daten dem Gesuch der Beschwerdeführerin habe entnehmen können. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme in der Verfügung vom

29. Oktober 2015 ausdrücklich auf die Schutzschrift der Beschwerdegegner stütz- te und sich die Schutzschrift somit als für die Entscheidfindung der Vorinstanz er- forderlich erwiesen hat. Dass diese tatsächliche Feststellung geradezu willkürlich sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Dementsprechend kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Dass die Schutz- schrift unnötig aufwendig gestaltet worden sei oder völlig irrelevante Begründun- gen enthalte, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Gesuchsgegnern eine Entschädigung zugesprochen, die auch den notwendigen Aufwand für das Verfahren der Schutz- schrift abgelten soll. Dass die Entschädigung als Ganzes unangemessen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen ab- zuweisen. 5. Somit bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen. In An- wendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorlie- gend auf CHF 1‘500.-- festgesetzt und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der unter- liegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Eine Entschädigung von CHF 1'200.-- (inkl. MWSt.) erscheint vorliegend als angemessen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]).

Seite 10 — 10 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Es sei ein allfälliges Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Baustopps betreffend die Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. _____ und _____ der Gemeinde O.1_____ vollumfänglich abzuweisen.

E. 3 Es sei der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, vor Erlass provisori- scher Massnahmen in Ergänzung der vorliegenden Schutzschrift mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

E. 4 Zu prüfen hat das Gericht indessen nach den üblichen Kriterien, ob der gel- tend gemachte Aufwand für die Schutzschrift notwendig war (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest, dass diese er- forderlich für das Abwenden einer superprovisorischen Verfügung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Schutzschrift für die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht erforderlich gewesen sei, da sie die mass- gebenden Daten dem Gesuch der Beschwerdeführerin habe entnehmen können. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme in der Verfügung vom

29. Oktober 2015 ausdrücklich auf die Schutzschrift der Beschwerdegegner stütz- te und sich die Schutzschrift somit als für die Entscheidfindung der Vorinstanz er- forderlich erwiesen hat. Dass diese tatsächliche Feststellung geradezu willkürlich sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Dementsprechend kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Dass die Schutz- schrift unnötig aufwendig gestaltet worden sei oder völlig irrelevante Begründun- gen enthalte, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Gesuchsgegnern eine Entschädigung zugesprochen, die auch den notwendigen Aufwand für das Verfahren der Schutz- schrift abgelten soll. Dass die Entschädigung als Ganzes unangemessen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen ab- zuweisen.

E. 5 Somit bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen. In An- wendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorlie- gend auf CHF 1‘500.-- festgesetzt und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der unter- liegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Eine Entschädigung von CHF 1'200.-- (inkl. MWSt.) erscheint vorliegend als angemessen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]).

Seite 10 — 10 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren aussergerichtlich mit insgesamt CHF 1'200.-- (inkl. MWSt.) zu entschädigen.
  4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 5

25. April 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Züger In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Lo- cher, Marktgasse 7, 8640 Rapperswil SG, gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Albula, vom

22. Dezember 2015, mitgeteilt am 23. Dezember 2015, in Sachen der Beschwer- deführerin gegen A._____, Beschwerdegegner, B._____, Beschwerdegegner, und C._____, Beschwerdegegnerin, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, betreffend aussergerichtliche Entschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. A._____, C._____ und B._____ liessen am 22. Oktober 2015 beim Bezirks- gericht Albula eine Schutzschrift gegen X._____ mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: "1. Es sei die vorliegende Schutzschrift als vorläufige Stellungnahme zu einem allfälligen Gesuch von X._____, _____, um Erlass eines super- provisorischen Baustopps betreffend die Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. _____ und _____ der Gemeinde O.1_____ entgegenzunehmen. 2. Es sei ein allfälliges Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Baustopps betreffend die Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. _____ und _____ der Gemeinde O.1_____ vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, vor Erlass provisori- scher Massnahmen in Ergänzung der vorliegenden Schutzschrift mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." B. Am 27. Oktober 2015 liess X._____ beim Bezirksgericht Albula gegen A._____, C._____ und B._____ ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen einreichen. Dabei stellte sie die folgenden Rechtsbegehren (vgl. Vorinstanz act. I./1.): "1. Es sei den Beklagten 1 (A._____) und 2 (C._____) unter Strafandro- hung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu befehlen, die Um- bauarbeiten auf der Grundlage der Baubewilligung der Baubehörde O.1_____, vom 10.04.2015, am Grundstück Nr. _____, Grundbuch O.1_____, unverzüglich einzustellen. 2. Die richterliche Anordnung gemäss Ziffer 1 sei ohne Anhörung der Gegenparteien zu erlassen (superprovisorisch). 3. Es sei der Klägerin gemäss Art. 263 ZPO eine angemessene Frist zur Einleitung der Klage anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wies das Bezirksgericht Albula den Antrag von X._____ betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab (vgl. Vorinstanz act. II./1.). Gleichentags wurde der Rechtsvertreterin von A._____, C._____ und B._____ ein Exemplar des Gesuchs von X._____ zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 9. November 2015 zugestellt (vgl. Vor- instanz act. IX./1.). D. Mit Eingabe vom 04. November 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von A._____, C._____ und B._____ um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellung- nahme bis zum 16. November 2015; welche ihr mit Schreiben des Präsidenten

Seite 3 — 10 des Bezirksgerichts Albula vom 09. November 2015 gewährt wurde (vgl. Vor- instanz act. IX./3. und 4.). E. Am 09. November 2015 teilte der Rechtsvertreter von X._____ dem Be- zirksgericht Albula mit, dass seine Mandantin das Begehren um vorsorgliche Massnahmen zurückziehe. Da die Baubehörde (recte: der Gemeindevorstand O.1_____) entgegen der Vorankündigung der Bauverwaltung O.1_____ in der Zwischenzeit einen Baustopp mit Wirkung ab 12. November 2015 erlassen habe, falle das rechtliche Interesse der Gesuchstellerin auf Erlass vorsorglicher Mass- nahmen dahin. Ausserdem bat er bei der Festlegung der Prozesskosten zu berücksichtigen, dass seine Mandantin aufgrund der Ankündigung der Bauverwal- tung O.1_____ nicht umhin gekommen sei, das Gesuch einzureichen (vgl. Vorin- stanz act. I./2.). F. Mit Abschreibungsentscheid vom 22. Dezember 2015, mitgeteilt am

23. Dezember 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula wie folgt: "1. Das Verfahren Proz. Nr. 135-2015-143 wird infolge Gesuchsrückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten der ge- suchstellenden Partei und werden mit dem geleisteten Vorschuss ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird nach Erhalt eines Ein- zahlungsscheines erstattet.

b) X._____ hat die Gesuchsgegner mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)" Das Bezirksgericht Albula stellte fest, dass keine Gründe für ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO ersichtlich seien. Demzu- folge habe die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten aufzukommen und die Ge- suchsgegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Für die Erarbeitung der Schutzschrift – welche für das Abwenden einer superprovisorischen Anord- nung erforderlich gewesen sei –, die Instruktion, rechtliche Abklärungen sowie Vorbereitungshandlungen seien ca. neun Stunden als angemessener Aufwand zu berücksichtigen. Bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.-- werde somit eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- (inkl. MWSt. und Spesen) als angemessen betrachtet und zugesprochen. G. Dagegen liess X._____ am 04. Januar 2016 Beschwerde an das Kantons- gericht von Graubünden einreichen und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

Seite 4 — 10 "1. Es sei Ziff. 2. b) des Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts Albula vom 22. Dezember 2015 im Proz. Nr. 135-2015-143, wonach X._____ die Gesuchs- bzw. Beschwerdegegner mit CHF 2'500.00 (in- kl. Spesen und MWSt.) aussergerichtlich zu entschädigen habe, auf- zuheben. 2. Es sei neu festzuhalten, dass den Beschwerdegegnern keine Parteien- tschädigung zugesprochen werde. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner." Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Kosten einer Schutzschrift vorprozessuale Kosten seien und dementsprechend die gesuchstel- lende Partei die Kosten dafür zu tragen habe. Die Schutzschrift sei ein vorbeu- gendes Verteidigungsmittel, welche eine Partei auf eigenes Risiko erstelle und einreiche. Die für die Abweisung massgebenden Daten habe die Vorinstanz auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin und dessen Beilagen entnehmen könne, daher sei für die Schlussfolgerung der Vorinstanz die Schutzschrift der Beschwer- degegner nicht erforderlich gewesen. Durch die Qualifikation der Schutzschrift als prozessual "erforderlich" bzw. notwendig habe die Vorinstanz Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO verletzt. H. A._____, C._____ und B._____ liessen in ihrer Vernehmlassung vom

12. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin antragen. Dazu wurde begründend festgehalten, dass das Bezirksgericht Albula eine superprovisorische Verfügung des Baustopps gestützt auf die Schutzschrift abgelehnt habe. Ein Klagerückzug habe nur dann nicht notwendigerweise Kostenfolgen, wenn der Kläger in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei. Vorliegend sei nicht dargelegt worin diese Veranlassung zu sehen wäre; es habe weder eine Änderung der Rechtsprechung, noch eine Änderung im Verhalten der Beschwerdeführer stattge- funden. Insbesondere könne das Verhalten der Gemeinde O.1_____ nicht als Veranlassung zur Prozessführung gesehen werden, da der öffentlich- und der pri- vatrechtliche Baustopp zweierlei Paar Schuhe seien. Der Klagerückzug sei nach den allgemeinen Regeln kostenpflichtig und die Beschwerdegegner für ihren Auf- wand angemessen zu entschädigen. Ferner wurde ausgeführt, dass das Bau- stoppverfahren die Beschwerdegegner massiv viel mehr gekostet habe, als sie mit der zugesprochenen Parteientschädigung erhalten. I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 10 II. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ein in Zusammenhang mit einem Ab- schreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO ergangener Kostenent- scheid. Ein solcher Kostenentscheid ist gestützt auf Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mittels Beschwerde anfechtbar. Beschwer- deinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verord- nung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergan- gene Entscheide ist beim Kantonsgericht von Graubünden innert 10 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet sowie un- ter Beilage desselben einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochte- ne Entscheid vom 22. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 23. De- zember 2015 mitgeteilt. Somit erweist sich die am 04. Januar 2016 erhobene Be- schwerde als fristgerecht. b) Wird der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde angefochten, so ist der Beschwerdeantrag zu beziffern, das heisst, es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen seien (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen, indem im Rechtsbegehren ausdrücklich die Nichtauferlegung der Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'500.-- beantragt wird. Die Beschwerde entspricht zudem auch den übrigen Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. c) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet. Dies ist vorliegend der Fall, da eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.-- angefochten wird. d) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Bereich von Rechtsfra- gen verfügt die Beschwerdeinstanz über die gleiche, freie Kognition wie die Vor- instanz. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die blosse Unange- messenheit, soweit Rechtsfolgeermessen betroffen ist, weshalb die Beschwer-

Seite 6 — 10 deinstanz einen erstinstanzlichen Entscheid infolge unangemessener Ausübung des Rechtsfolgeermessens abändern bzw. die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückweisen kann (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch eine gewisse Zurückhaltung geboten. Die Rechtmittelinstanz darf ihr Ermessen gegebenenfalls zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefug- nis hindert sie aber nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche, Feststellung des Sachverhalts. So- weit es um Tatbestandsermessen geht, welches als Tatfrage qualifiziert wird, ist die Kognition der Beschwerdeinstanz ebenfalls auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beschränkt (vgl. zum Ganzen Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 f. zu Art. 310 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). e) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht beziehungsweise vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Somit sind sämtliche erst im Beschwerdeverfahren einge- reichten Urkunden beider Parteien aus dem Recht zu weisen. 2.a) Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten von CHF 500.-- gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, der Beschwerde- führerin auferlegt. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO, wonach bei Vorlie- gen bestimmter Gründe die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden kön- nen, wurde von der Vorinstanz abgelehnt. Die Überbindung der Gerichtskosten wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, sondern nur die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei. In ihrer Begründung

Seite 7 — 10 geht sie auf die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 107 Abs. 1 ZPO nicht ein, ob- wohl sich diese allgemein mit den Prozesskosten befasst und diese auch die Par- teientschädigung umfasst (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin (zu Recht) davon ausgeht, dass sich ein Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegener nicht aus Art. 107 Abs. 1 ZPO ableiten lässt. b) Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegehren vielmehr damit, der Aufwand für die Einreichung einer Schutzschrift durch die Gegenpartei stelle nicht zu entschädigende vorprozessuale Kosten dar. Die Schutzschrift sei auf eigenes Risiko erstellt worden. Die damit zusammenhängenden Kosten seien daher nicht notwendige Prozesskosten. c) Demgegenüber halten die Beschwerdegegner dafür, dass vorprozessualer Aufwand nicht von vornherein unentschädigt bleibe. Schutzschriften seien beim Kostenentscheid zu berücksichtigen, wenn das erwartete Gesuch tatsächlich ein- gegangen sei und die Schutzschrift zur Abwehr superprovisorischer Massnahmen notwendig gewesen sei. Zudem seien sie gezwungen gewesen, eine praktisch vollständige Vernehmlassung zum beantragten Baustopp vorzubereiten. d) Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren ausschliesslich damit, dass der Aufwand für die eingereichte Schutzschrift nicht zu entschädigen sei. Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht nur für den Aufwand für die Erarbeitung der Schutzschrift zugesprochen hat, sondern auch "für die Instruktion, rechtliche Abklärungen und Vorbereitungsarbeiten" (vgl. S. 5 Abschreibungsentscheid). Mit keinem Wort wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass dieser Aufwand zu entschädigen ist. Im Gegenteil kann aus dem Prozessverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sie eine grundsätzliche Entschädigungspflicht anerkennt. Sie hat nämlich die Verteilung der Prozesskosten – welche wie erwähnt auch die Parteientschädigung beinhalten

– nach Art. 106 Abs. 1 ZPO akzeptiert, wonach sie als das Gesuch zurückziehen- de und damit unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat. Insoweit geht das Rechtsbegehren um völlige Aufhebung der Parteientschädigung von vornher- ein an der Sache vorbei; kann doch nicht im Ernst behauptet werden, den Ge- suchsgegnern seien im Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt keine Prozesskos- ten entstanden. Im Gegenteil dürfte dieser auch ohne Einbezug der Schutzschrift nicht unerheblich gewesen sein. Nach Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wurde den Gesuchsgegnern nämlich am 29. Ok- tober 2015 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt, deren Verlän-

Seite 8 — 10 gerung erst am letzten Tag der Frist (09. November 2015) bewilligt wurde. Es ist daher ohne weiteres glaubhaft, wenn die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner geltend macht, sie habe vorsichtshalber bis zum Ablauf der Frist die Vernehmlas- sung fast vollständig vorbereiten müssen. Damit dürfte ein grosser Teil der zuge- sprochenen Parteientschädigung von CHF 2'500.-- bereits ausgewiesen sein. 3. Zu kurz greifen sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüg- lich der Entschädigung für den durch die Einreichung der Schutzschrift entstande- nen Aufwand. Zwar ist es zutreffend, dass eine Schutzschrift zwangsläufig vor Rechtshängigkeit des Gesuchs, zu dessen Abwehr die Schutzschrift verfasst wird, dem voraussichtlich für das befürchtete Gesuch zuständigen Gericht eingereicht wird. Da die Schutzschrift vorerst beim betreffenden Gericht lediglich aufbewahrt und der mutmasslichen Gegenpartei gar nicht zugestellt wird (Art. 270 Abs. 2 ZPO), ist es von vornherein selbstverständlich, dass die die Schutzschrift einrei- chende Partei zunächst den eigenen Aufwand und allenfalls eine vom Gericht für die Hinterlegung der Schutzfrist erhobene Gebühr selbst zu tragen hat. Eine ande- re Sichtweise ist aber dann gegeben, wenn das befürchtete Gesuch in der Tat beim entsprechenden Gericht eingeht. In diesem Fall hat das Gericht die Schutz- schrift beizuziehen. Sie muss dem Gesuchsteller zugestellt werden und ist im Rahmen der Beurteilung des Gesuches zu würdigen (vgl. Andreas Güngerich, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 270 ZPO). Mit der Einreichung des Gesuchs um Erlass einer Mass- nahme ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei mutiert somit die zunächst einseitige Schutzschrift zu einer Rechtsschrift des nun anhängig gemachten Zwei- parteienverfahrens. Ab diesem Zeitpunkt rechtfertigt es sich ohne weiteres, den Aufwand für die Erarbeitung der Schutzschrift grundsätzlich als Prozesskosten anzuerkennen, welche nach den üblichen Regeln zu verteilen sind. Der Umstand, dass die Schutzschrift im Allgemeinen vor Eintritt der Rechtshängigkeit verfasst wird, steht der Qualifikation als Prozesskosten nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass auch vorprozessual entstandene Kosten, namentlich diejenigen für die Pro- zessvorbereitung, nach Massgabe des Prozessrechts überwälzt werden können (vgl. Andreas Güngerich, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000, S. 66; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 31 zu Art. 95 ZPO). Unterliegt somit der Massnahmenkläger im Massnahmenverfahren hat dieser somit neben den Kosten des Massnahmenverfahrens selbst auch diejenigen des Schutzschriftverfahrens

Seite 9 — 10 samt Parteientschädigung zu tragen (vgl. Andri Hess-Blumer, Die Schutzschrift nach eidgenössischem und zürcherischem Recht, Zürich 2001, S. 198/200). 4. Zu prüfen hat das Gericht indessen nach den üblichen Kriterien, ob der gel- tend gemachte Aufwand für die Schutzschrift notwendig war (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest, dass diese er- forderlich für das Abwenden einer superprovisorischen Verfügung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die Schutzschrift für die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht erforderlich gewesen sei, da sie die mass- gebenden Daten dem Gesuch der Beschwerdeführerin habe entnehmen können. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Abweisung des Antrags auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme in der Verfügung vom

29. Oktober 2015 ausdrücklich auf die Schutzschrift der Beschwerdegegner stütz- te und sich die Schutzschrift somit als für die Entscheidfindung der Vorinstanz er- forderlich erwiesen hat. Dass diese tatsächliche Feststellung geradezu willkürlich sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Dementsprechend kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Dass die Schutz- schrift unnötig aufwendig gestaltet worden sei oder völlig irrelevante Begründun- gen enthalte, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Gesuchsgegnern eine Entschädigung zugesprochen, die auch den notwendigen Aufwand für das Verfahren der Schutz- schrift abgelten soll. Dass die Entschädigung als Ganzes unangemessen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen ab- zuweisen. 5. Somit bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen. In An- wendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilver- fahren (VGZ; BR 320.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorlie- gend auf CHF 1‘500.-- festgesetzt und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der unter- liegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Eine Entschädigung von CHF 1'200.-- (inkl. MWSt.) erscheint vorliegend als angemessen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren aussergerichtlich mit insgesamt CHF 1'200.-- (inkl. MWSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: